top of page

Informationen für Unternehmen in der Corona-Krise

SOFORTHILFE

​

  • Bitte beachten: Die Zuschüsse sind steuerpflichtig.

  • Der Bezug der Soforthilfe, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, kann Subventionsbetrug sein!

​

Bundeshilfe: > LINK

 

  • Leistungen:

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten

    • Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

    • Gilt für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

    • Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

    • Gilt für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
       

  • Bitte beachten Sie folgende Hinweise (ohne Garantie!):

    • Der Liquiditätsengpass muss durch die Corona-Krise verursacht worden sein​

    • Das Unternehmen muss am 11.03.2020 bereits existiert (= Leistungen erbracht bzw. Waren am Markt angeboten) haben 

    • Die Voraussetzung "Haupterwerb" gilt nur für Soloselbständige und Freiberufler, für andere ist auch der Nebenerwerb förderungsfähig

    • Bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente ist der Betriebsinhaber mit einzuberechnen

    • Der Liquiditätsengpass ermittelt sich wie folgt: Betriebliche Ausgaben (Zahlung) in den drei Monaten nach Antragstellung abzüglich der Einnahmen im gleichen Zeitraum

    • Personalaufwendungen (Lohn- und Lohnnebenkosten) werden nicht bezuschusst

    • offenbar findet keine Vermögensprüfung statt (weder betriebliches noch privates Bankkonto), es zählen nur die Einzahlungen und Auszahlungen auf dem betrieblichen Bankkonto im Zeitraum

    • private Aufwendungen werden nicht gefördert (auch nicht Krankenkassenbeiträge)

    • wer mehrere Einzelunternehmen hat, kann für jedes den Zuschuss beantragen, wenn die Voraussetzungen jeweils vorliegen

    • Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen: 10 Jahre

    • nach den drei Monaten ist der Liquiditätsengpass nachträglich zu überprüfen und zu viel erhaltene Beträge zurückzuzahlen

    • Letzte Antragstellung: 31.05.2020

​

ISB LINK
 

  • Weitere Bundesländer > HIER unter dem Punkt "Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe"

​

​

Rheinland-Pfalz: > LINK

  • Das Land hat nun auch endlich ein Soforthilfeprogramm als Ergänzung zum Bundesprogramm aufgelegt.
     

  • Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten:

    • 9000 € Zuschuss aus dem Bundesprogramm

    • 10.000 € Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf

    • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 19.000 €

  • Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten

    • 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm

    • 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf

    • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 25.000 €

  • Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten

    • Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.

    • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 39.000 Euro

  • Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021  zins- und tilgungsfrei.
     

  •  Beantragung der Landeshilfe RLP über die Hausbank 
     

​

Weitere Bundesländer

  • Baden-Württemberg > LINK

  • Nordrhein-Westfalen > LINK

  • Thüringen > LINK

  • weitere: meist über die Webseite des jeweiligen Landes-Wirtschaftsministerium

​

​

Vereinfachte Grundsicherung (Auszug BMWi)

  • "Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen außerdem in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben."

​

​

​

bottom of page