top of page

Informationen für Unternehmen in der Corona-Krise

Neue Maßnahmen durch das Regierungspaket Juni 2020

​

Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss ein Eckpunktepapier beschlossen, das so oder so ähnlich nach erfolgreichem Weg durch Bundestag und Bundesrat zur Anwendung kommen wird. Sie finden den Volltext > HIER

​

Das Programm wurde teilweise verabschiedet. Die Regelungen zur Umsatzsteuer treten wie erwartet zum 01.07.2020 in Kraft!

​

Unser ausführliches Mandantenrundschreiben haben Sie per Post erhalten. Sie können es gerne nochmal per E-Mail bei uns anfordern. Sprechen Sie Ihren Sachbearbeiter an oder schreiben Sie an info@gadinger.de .

​

Wesentliche Punkte sind:

​

  • Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden.

  • Hier müssen Sie sowohl ihre Eingangs- wie auch ggf. ihre eigenen Ausgangsrechnungen auf den verminderten USt.-Satz hin überprüfen.

  • Es gilt stets das Datum der Leistungserbringung.

​

  • für Gastronomiebetriebe bedeutet dies aufgrund der zusätzlichen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Speisen vor Ort vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 wahrscheinlich folgenden Irrsinn, der auch in den Registrierkassen nachvollzogen werden muss:

​

Speisen vor Ort

bis 30.06.2020 = 19 %

bis 31.12.2020 = 5 %

bis 30.06.2021 = 7 %

ab 01.07.2021 = 19 %

​

Speisen außer Haus

bis 30.06.2020 = 7 %

bis 31.12.2020 = 5 %

ab 01.01.2021 = 7 %

​

Getränke vor Ort und außer Haus

bis 30.06.2020 = 19 %

bis 31.12.2020 = 16 %

ab 01.01.2021 = 19 %

​​

  • Achtung Gastro: Wenn Sie z.B. Frühstücksmenüs anbieten, für die ein Gesamtpreis verlangt wird, ist die Rechnung vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 aufzuteilen. Für den Anteil Speisen vor Ort fallen 5 % (2. Hj. 2020) bzw. 7 % (1. Hj. 2021) an. Für die Getränke 16 % (2. Hj. 2020) bzw. 19 % (1. Hj. 2021). Die Aufteilung kann beispielsweise nach den Kostenanteilen erfolgen (z.B. Speisen 80 %, Getränke 20 %).

​

  • dies schaft zusätzliche Probleme bei Gutscheinen. Unser Tipp: Führen Sie ein analoges oder digitales Gutscheinbuch, in dem jeder einzelne Gutschein mit Ausgabedatum und Einlösedatum verzeichnet und nachverfolgbar ist.

​

  • für pauschalierende Winzer dürfte der abzuführende Umsatzsteuersatz statt 8,3 % dann nur noch 5,3 % sein (Umrechnung aus dem Bruttobetrag: durch 1,16 mal 0,053)

​

​

​

  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.

​

​

​

  • Degressive Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

  • Die Anschaffung muss zwischen 01.01.2020 und 31.12.2021 erfolgen.

​

​

​

  • Überbrückungshilfen: Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

  • Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. 

  • Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. 

  • Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

​

​

​

  • Auszubildende: Prämien für Ausbildungsbetriebe von 2.000 € bzw. 3.000 €, sofern Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird.

  • Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. 

  • Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.

  • die zuständige Stelle ist noch nicht geklärt.

 

 

 

  • Innovationsprämie: Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € und Erhöhung der Kaufgrenze auf 60.000 € für die begünstige Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen.
     

bottom of page