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Informationen für Unternehmen in der Corona-Krise

Steuern und Finanzamt

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Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Corona-Virus zu leisten. Die folgenden Informationen gelten im Detail vor allem für Rheinland-Pfalz. Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen.

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  • Steuerliche Maßnahmen gelten für bereits fällige und bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuerschulden
     

  • Zinslose Stundung von Steuerschulden

    • Steuerpflichtiger ist durch Corona wirtschaftlich nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen

    • Der unmittelbare Zusammenhang und die finanziellen Auswirkungen sind wenigstens in Umrissen plausibel darzulegen

    • Der Umfang der finanziellen Einbußen muss hingegen nicht konkretisiert und nachgewiesen werden

    • Bei Steuerpflichtigen, die in besonders stark betroffenen Branchen (u.a. Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel) tätig sind, bedarf es keiner besonderen Darlegung. Die unmittelbare Betroffenheit ist bereits dadurch gegeben, dass die Corona-Krise direkt zu finanziellen Einbußen beim Steuerpflichtigen geführt hat, wie es z.B. bei Umsatzrückgängen wegen ausbleibender Aufträge der Fall ist.

    • keine Stundung für die Lohnsteuer; Lohnsteueranmeldungen müssen weiterhin abgegeben werden

    • Umsatzsteuervoranmeldungen müssen weiterhin abgeben werden! Danach kann jeder Monat erneut gestundet werden

    • keine Stundungszinsen auf gestundete Steuern

    • den Stundungsantrag finden Sie > HIER (gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen)

    • ein unverbindliches Muster zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie > HIER
       

  • Verzicht auf Vollstreckung bis Ende 2020

    • Steuerpflichtiger muss unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein

    • keine Kontopfändung, wenn Voraussetzungen erfüllt sind

    • Sicherungsmaßnahmen bleiben grundsätzlich möglich

    • Verzicht auf Säumniszuschläge
       

  • Herabsetzung von Vorauszahlungen

    • Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

    • gilt auch rückwirkend für das 1. Quartal 2020

    • Darlegung der Verhältnisse ohne genauen Wertnachweis der Einbußen

    • den Herabsetzungsantrag finden Sie > HIER (gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen)
       

  • Rückzahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020

    • gilt nun auch für RLP

    • Fristverlängerung um einen Monat wird nicht beeinträchtigt

 

 

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