Informationen für Unternehmen in der Corona-Krise
Steuern und Finanzamt
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Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Corona-Virus zu leisten. Die folgenden Informationen gelten im Detail vor allem für Rheinland-Pfalz. Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen.
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Steuerliche Maßnahmen gelten für bereits fällige und bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuerschulden
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Zinslose Stundung von Steuerschulden
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Steuerpflichtiger ist durch Corona wirtschaftlich nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen
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Der unmittelbare Zusammenhang und die finanziellen Auswirkungen sind wenigstens in Umrissen plausibel darzulegen
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Der Umfang der finanziellen Einbußen muss hingegen nicht konkretisiert und nachgewiesen werden
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Bei Steuerpflichtigen, die in besonders stark betroffenen Branchen (u.a. Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel) tätig sind, bedarf es keiner besonderen Darlegung. Die unmittelbare Betroffenheit ist bereits dadurch gegeben, dass die Corona-Krise direkt zu finanziellen Einbußen beim Steuerpflichtigen geführt hat, wie es z.B. bei Umsatzrückgängen wegen ausbleibender Aufträge der Fall ist.
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keine Stundung für die Lohnsteuer; Lohnsteueranmeldungen müssen weiterhin abgegeben werden
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Umsatzsteuervoranmeldungen müssen weiterhin abgeben werden! Danach kann jeder Monat erneut gestundet werden
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keine Stundungszinsen auf gestundete Steuern
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den Stundungsantrag finden Sie > HIER (gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen)
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ein unverbindliches Muster zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie > HIER
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Verzicht auf Vollstreckung bis Ende 2020
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Steuerpflichtiger muss unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein
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keine Kontopfändung, wenn Voraussetzungen erfüllt sind
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Sicherungsmaßnahmen bleiben grundsätzlich möglich
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Verzicht auf Säumniszuschläge
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Herabsetzung von Vorauszahlungen
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Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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gilt auch rückwirkend für das 1. Quartal 2020
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Darlegung der Verhältnisse ohne genauen Wertnachweis der Einbußen
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den Herabsetzungsantrag finden Sie > HIER (gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen)
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Rückzahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020
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gilt nun auch für RLP
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Fristverlängerung um einen Monat wird nicht beeinträchtigt
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