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Informationen für Unternehmen in der Corona-Krise

Mitarbeiter und Betrieb


 

Corona-Bonus

  • Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.

  • Der Betrag kann gestückelt in mehreren Monaten ausgezahlt werden, darf aber insgesamt 1.500 € nicht überschreiten

  • Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein.

  • Erfasst von dem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.

  • Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. 

  • Die Auszahlung sollte sachlich begründet sein, insbesondere, wenn nicht alle Arbeitnehmer oder auch/nur Familienmitglieder den Bonus erhalten.

  • Achtung: Da die gesetzliche Grundlage unseres Erachtens durchaus wackelig ist, ist zu befürchten, dass der Bundesfinanzhof die Regelung irgendwann in der Zukunft kippen könnte, was zu einer Nachversteuerung führen könnte.

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Infektionsschutzgesetz

  • Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

  • Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.

  • Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf weniger Tage konzentriert statt täglich erfolgen.

  • Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken. Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen und diese wird in der Praxis nicht einfach zu organisieren sein

  • Die Antragstellung auf Entschädigung nach dem IfSG erfolgt muss innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung erfolgen.

 

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Kurzarbeitergeld

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.  

  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

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Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden > LINK
 

Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur > LINK

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  • Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten,

  • wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt.

  • Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

  • Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.

  • Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 % der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarifvertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt

  • Erhöhung KUG auf 70%/77% ab dem vierten Monat, 80%/87% ab dem siebten Monat

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